2018-07-30 Waldbrandgefahr im Bezirk St. Pölten-Land: Unterschied zwischen den Versionen
Aus http://ff-weissenburg.at
(Die Seite wurde neu angelegt: „Waldbrandgefahrverordnung 2018 Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der…“) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | [[Datei:2018-07-30 Waldbrandverordnung.JPG|thumb| | + | [[Datei:2018-07-30 Waldbrandverordnung.JPG|thumb|Waldbrandverordnung 2018]] |
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden. | Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden. | ||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
*Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. | *Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. | ||
− | [[Kategorie:Ereignis | + | [[Kategorie:Ereignis 2018| #07-30]] |
Aktuelle Version vom 31. Juli 2018, 15:10 Uhr
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.
- §1: In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
- §2: Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
- §3: Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hinweise:
- Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.